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Spötter vor Gericht

Karikatur zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz

„Die Satire darf alles“. Diese häufig zitierte Maxime des deutschen Schriftstellers Kurt Tucholsky besaß nie Gültigkeit. Das Grundgesetz garantiert zwar die Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit – die „Satireopfer“ sind jedoch nicht rechtlos.

Am häufigsten und schärfsten wurde der bundesdeutsche Spitzenpolitiker Franz Josef Strauß karikiert. Der CSU-Politiker wehrte sich wiederholt und führte Prozesse gegen verschiedene Karikaturisten, so 1970 gegen Rainer Hachfeld. Der Berliner Künstler hatte Strauß auf einem Plakat als eine Figur gezeichnet, die alle Viere hakenkreuzartig von sich streckt. Hachfeld kommentierte damit eine Strauß-Rede auf dem CSU-Parteitag in Nürnberg. Dort griff der CSU-Vorsitzende die sozialliberale Regierungskoalition scharf an und forderte „alle Unzufriedenen“ auf, mit ihm und seiner Partei eine „Sammlungsbewegung zur Rettung des Vaterlandes“ zu bilden. Der Aufruf erweckte im Karikaturisten historische Reminiszenzen.

Diffamierung oder nicht?

Objekt des Streits: Das Plakat von Rainer Hachfeld von 1970 zeigt eine Karikatur von Franz Josef Strauß in Hakenkreuzpose.

Strauß erstattete gegen Hachfeld und den „Berliner Extra Dienst“, der für dieses Plakat geworben hatte, Strafanzeige wegen Beleidigung. Der CSU-Politiker sah sich als Neo-Nazi diffamiert und stützte seine Klage auf das grundgesetzlich geschützte Recht des Einzelnen auf Wahrung seiner Ehre. Hachfelds Verteidiger berief sich demgegenüber auf die Pressefreiheit. Er widersprach zudem der Straußschen Interpretation der Karikatur: Hachfeld stelle den Kläger nicht so dar, als ahme er ein Hakenkreuz nach und identifiziere sich weitgehend mit nationalsozialistischen Ideen und Zielen. Die Tendenz des Zeichners sei vielmehr so auszulegen, dass „Strauß in einer physischen Situation dargestellt sei, die eine Zwangssituation zum Ausdruck bringe“. Der Politiker würde durch seine Aktionen zwangsläufig in die Figur des Hakenkreuzes geraten. Der Karikaturist wolle somit eine Gefahr aufzeigen, in die Strauß gerate, wenn er als „Retter des Vaterlands“ Emotionen aufrühre, die in vergangenen Zeiten zur Katastrophe geführt hätten. Das Gericht folgte den Argumenten des Klägers und verurteilte Hachfeld und den verantwortlichen Redakteur des „Berliner Extra-Dienstes“ zu je 400 D-Mark Geldstrafe.

Solidarität mit dem Kritiker

Das Olympia-Plakat von Rainer Hachfeld wurde in einer Solidaritätsaktion verkauft.

Weitaus bedrohlicher für die Angeklagten war eine gleichzeitig von Strauß erhobene Klage auf Unterlassung. In diesem Zivilprozess bemaßen sich die Prozesskosten nach der Höhe des Streitwertes. Hachfeld und der Verlag mussten insgesamt 30.000 D-Mark aufbringen. „Das Zivilverfahren bietet jedem Politiker die Möglichkeit, seine Kritiker mit Verfahren zu überziehen, deren Prozesskosten bereits derart hoch sind, dass sie die Kritiker in ihrer materiellen Existenz bedrohen“, klagte eine „Sammlungsbewegung zur Rettung der politischen Karikatur“. Sie fürchtete, dass Karikaturisten auf diese Weise zum Schweigen gebracht werden sollten und startete Solidaritätsaktionen. Dabei brachte der Verkauf eines von Hachfeld gestalteten Plakats allein über 20.000 D-Mark ein.

Wenn auch der Trend zu Zivilprozessen seit den 1970er Jahren zunahm, so handelt es sich bei den meisten Prozessen gegen Karikaturisten nach 1949 um Strafprozesse. Verfahren wegen Beleidigung bilden die größte Gruppe. Daneben wurde Anklage wegen Missachtung religiöser Bekenntnisse, der Verunglimp-
fung des Staates und seiner Symbole, der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Verunglimpfung des Bundespräsidenten sowie der Verwendung pornographischer Motive erhoben.

Ulrich Op de Hipt

 © 2008 Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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