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„Die Satire darf alles“.
Diese häufig zitierte Maxime
des deutschen Schriftstellers
Kurt Tucholsky besaß nie
Gültigkeit. Das Grundgesetz
garantiert zwar
die Meinungs-, Presse und
Kunstfreiheit – die
„Satireopfer“ sind jedoch
nicht rechtlos.
Am häufigsten und schärfsten wurde der
bundesdeutsche Spitzenpolitiker Franz Josef
Strauß karikiert. Der CSU-Politiker wehrte
sich wiederholt und führte Prozesse gegen
verschiedene Karikaturisten, so 1970 gegen
Rainer Hachfeld. Der Berliner Künstler hatte
Strauß auf einem Plakat als eine Figur gezeichnet,
die alle Viere hakenkreuzartig von sich
streckt. Hachfeld kommentierte damit eine
Strauß-Rede auf dem CSU-Parteitag in Nürnberg.
Dort griff der CSU-Vorsitzende die sozialliberale
Regierungskoalition scharf an und
forderte „alle Unzufriedenen“ auf, mit ihm und
seiner Partei eine „Sammlungsbewegung zur
Rettung des Vaterlandes“ zu bilden. Der Aufruf
erweckte im Karikaturisten historische Reminiszenzen.
Diffamierung oder nicht?
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Objekt des Streits: Das
Plakat von Rainer Hachfeld
von 1970 zeigt eine Karikatur
von Franz Josef Strauß in
Hakenkreuzpose.
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Strauß erstattete gegen Hachfeld und den
„Berliner Extra Dienst“, der für dieses Plakat
geworben hatte, Strafanzeige wegen Beleidigung.
Der CSU-Politiker sah sich als Neo-Nazi
diffamiert und stützte seine Klage auf das
grundgesetzlich geschützte Recht des Einzelnen
auf Wahrung seiner Ehre. Hachfelds
Verteidiger berief sich demgegenüber auf die
Pressefreiheit. Er widersprach zudem der
Straußschen Interpretation der Karikatur:
Hachfeld stelle den Kläger nicht so dar, als
ahme er ein Hakenkreuz nach und identifiziere
sich weitgehend mit nationalsozialistischen
Ideen und Zielen. Die Tendenz des Zeichners
sei vielmehr so auszulegen, dass „Strauß in
einer physischen Situation dargestellt sei, die
eine Zwangssituation zum Ausdruck bringe“.
Der Politiker würde durch seine Aktionen
zwangsläufig in die Figur des Hakenkreuzes
geraten. Der Karikaturist wolle somit eine
Gefahr aufzeigen, in die Strauß gerate, wenn
er als „Retter des Vaterlands“ Emotionen aufrühre,
die in vergangenen Zeiten zur Katastrophe
geführt hätten. Das Gericht folgte den
Argumenten des Klägers und verurteilte Hachfeld
und den verantwortlichen Redakteur des
„Berliner Extra-Dienstes“ zu je 400 D-Mark
Geldstrafe.
Solidarität mit dem Kritiker
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Das Olympia-Plakat
von Rainer Hachfeld
wurde in einer Solidaritätsaktion
verkauft.
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Weitaus bedrohlicher für die Angeklagten
war eine gleichzeitig von Strauß erhobene
Klage auf Unterlassung. In diesem Zivilprozess
bemaßen sich die Prozesskosten nach
der Höhe des Streitwertes. Hachfeld und der
Verlag mussten insgesamt 30.000 D-Mark
aufbringen. „Das Zivilverfahren bietet jedem
Politiker die Möglichkeit, seine Kritiker mit
Verfahren zu überziehen, deren Prozesskosten
bereits derart hoch sind, dass sie die Kritiker
in ihrer materiellen Existenz bedrohen“,
klagte eine „Sammlungsbewegung zur Rettung
der politischen Karikatur“. Sie fürchtete, dass
Karikaturisten auf diese Weise zum Schweigen
gebracht werden sollten und startete Solidaritätsaktionen.
Dabei brachte der Verkauf eines
von Hachfeld gestalteten Plakats allein über
20.000 D-Mark ein.
Wenn auch der Trend zu Zivilprozessen seit
den 1970er Jahren zunahm, so handelt es sich
bei den meisten Prozessen gegen Karikaturisten
nach 1949 um Strafprozesse. Verfahren
wegen Beleidigung bilden die größte Gruppe.
Daneben wurde Anklage wegen Missachtung
religiöser Bekenntnisse, der Verunglimp- fung
des Staates und seiner Symbole, der Verwendung
von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen, der Verunglimpfung des Bundespräsidenten
sowie der Verwendung pornographischer
Motive erhoben.
Ulrich Op de Hipt
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